Der Begriff "Deutscher Schnitzelkönig" wurde am 13.9.2007 beim DPMA Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und markenrechtlich geschützt.
DPMA - Urkunde Nr. 307 41 909
Der Schutz erstreckt sich explizit auf folgende Bereiche:
- Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten
- Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten
- Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
Das bedeutet, daß ausschließlich WESTBLOCK MEDIA berechtigt ist, unter diesem Namen und mit diesem Logo gastronomische Events wie z.B. ein Wettessen zu veranstalten.
Nur WESTBLOCK MEDIA ist damit offiziell autorisiert, den DEUTSCHEN SCHNITZELKÖNIG CONTEST zu veranstalten. Name und Logo sind für uns geschützt!
Lizenzen:
Gegen Vereinbarung einer Lizenzgebühr sind wir für Kooperationen offen.
Warnung:
Wir weisen darauf hin, daß jede Verwendung des Begriffs durch andere verboten ist. Jede Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt!
Belohnung:
Für jeden ersten Hinweis auf eine mißbräuchliche Verwendung durch Dritte, der mindestens zu einer Abmahnung führt, zahlen wir eine Belohnung in Höhe von Euro 100,00!
Rechtshinweis:
Urheberrechtsgesetz, § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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