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DPMA Schnitzelkönig Wortmarke
Urkunde des DPMA Deutschen Patent- und Markenamt München zum Schutz der Wortmarke SchnitzelkönigDer Wortmarke "Schnitzelkönig" wurde am 4.3.2008 beim DPMA Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und markenrechtlich geschützt.

DPMA - Urkunde Nr. 307 61 592 

Der Schutz erstreckt sich explizit auf folgende Bereiche:

  • Klasse 08: handbetätigte Werkzeuge; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Grillzangen
  • Klasse 11: Grillgeräte (Küchen- und Gartengrillgeräte)
  • Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild
  • Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Wettessen
  • Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

Das bedeutet, daß als Einziger WESTBLOCK MEDIA offiziell autorisiert ist, unter diesem Namen gastronomische Events wie z.B. ein Wettessen zu veranstalten oder Gastronomiebetriebe mit diesem Namen zu eröffnen und zu betreiben.

Lizenzen:
Gegen Vereinbarung einer Lizenzgebühr sind wir für Kooperationen offen.

Warnung:
Wir weisen darauf hin, daß jede unlizenzierte Verwendung der Wortmarke "Schnitzelkönig" in den geschützten Bereichen durch andere verboten ist.
Jede Zuwiderhandlung, insbesondere im Zusammenhang mit Wettessen, wird rechtlich verfolgt!

Belohnung:
Für jeden ersten Hinweis auf eine mißbräuchliche Verwendung durch Dritte, der mindestens zu einer Abmahnung führt, zahlen wir eine Belohnung in Höhe von Euro 100,00!

Rechtshinweis:
Urheberrechtsgesetz, § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 
Deutscher Schnitzelkönig © ist eingetragene und geschützte Marke (DPMA Nr. 30741909.6). Jede mißbräuchliche Nutzung ist untersagt und wird rechtlich verfolgt.
 
     
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