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Nicht ohne unser Einverständnis! Sonst wird es richtig teuer!
Wir, WESTBLOCK MEDIA, haben im Zusammenhang mit den von uns organisierten SCHNITZELKÖNIG Wettessen und für weitere Bereiche mehrere Wortmarken und Bildmarken markenrechtlich schützen lassen.
Es handelt sich um die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrierten Marken
| DPMA - Marke |
DPMA - Urkunde Nr. |
| Schnitzelkönig |
307 41 909 |
| Deutscher Schnitzelkönig |
307 61 592 |
| Schnitzel Champion |
302008010210.1 |
| Schnitzel Meisterschaft |
302008010275.6 |
| XXL Schnitzel Contest |
302008010274.8 |
| XXL Schnitzel Weltmeister |
302008010276.4 |
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten weisen wir darauf hin, daß jede unlizensierte Verwendung dieser Wortmarken und Bildmarken eine Rechtsverletzung darstellt, also rechtswidrig ist.
Eine behauptete oder tatsächliche Unkenntnis des Schutzes unserer Marken schützt nicht vor Rechtsverfolgung, ebensowenig jegliche Verwendung von ähnlichen oder verwechselbaren Namen, wie z.B. "XXXXXL Schnitzelmeister Wettessen". Ebenso nicht statthaft ist die entsprechende Registrierung von Domainnamen, egal unter welcher TLD (zB ".com" oder ".info".
Im Zusammenhang mit der Verwendung unserer Marken ist es nicht gestattet, ohne unsere Zustimmung z.B. Wettessen oder Veranstaltungen durchzuführen, Gastronomiebetriebe z.B. etwa "Zum Schnitzelkönig-Köln" zu benennen oder damit Werbung zu betreiben.
Das bedeutet tatsächlich, daß ausschließlich wir das gesetzliche Monopol besitzen, unter diesem Namen oder diesem Logo gastronomische Events wie z.B. ein Wettessen, z.B. einen SCHNITZELKÖNIG Contest zu veranstalten.
Lizenz gewünscht?
Gegen Vereinbarung einer Lizenz sind wir, WESTBLOCK MEDIA , für Kooperationen offen.
Nachahmer seien gewarnt!
Wir weisen nochmals darauf hin, daß jede unautorisierte Verwendung des Begriffs durch andere verboten ist. Jede Zuwiderhandlung durch einen Plagiator wird rechtlich verfolgt!
Belohnung:
Für jeden ersten Hinweis auf eine mißbräuchliche Verwendung durch Dritte, der mindestens zu einer Abmahnung führt, zahlen wir eine Belohnung in Höhe von Euro 100,00!
Rechtshinweis:
Urheberrechtsgesetz, § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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