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XXL Schnitzel Contest
ist eine beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seit 18.2.2008 angemeldete Wortmarke - für folgende Klassen:
- Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild
- Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Wettessen
- Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
DPMA Reg.Nr./AKZ: 302008010274.8
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten weisen wir darauf hin, daß jede Verwendung dieser Wortmarken und Bildmarken eine Rechtsverletzung darstellt und verboten ist. Eine behauptete oder tatsächliche Unkenntnis des Schutzes dieser Marken schützt nicht vor Rechtsverfolgung, ebensowenig jegliche Verwendung von ähnlichen oder verwechselbaren Namen, wie z.B. "XXXXXL Schnitzelmeister Wettessen".
Im Zusammenhang mit der Verwendung unserer Marken ist es nicht gestattet, z.B. Wettessen oder Veranstaltungen durchzuführen, Gastronomiebetriebe so zu benennen oder damit Werbung zu betreiben.
Das bedeutet, daß ausschließlich wir das gesetzliche Monopol besitzen, unter diesem Namen oder diesem Logo gastronomische Events wie z.B. ein Wettessen, z.B. einen SCHNITZELKÖNIG Contest zu veranstalten.
Lizenz gewünscht?
Gegen Vereinbarung einer Lizenz sind wir, WESTBLOCK MEDIA , für Kooperationen offen.
Nachahmer seien gewarnt!
Wir weisen nochmals darauf hin, daß jede unautorisierte Verwendung des Begriffs durch andere verboten ist. Jede Zuwiderhandlung durch einen Plagiator wird rechtlich verfolgt!
Belohnung:
Für jeden ersten Hinweis auf eine mißbräuchliche Verwendung durch Dritte, der mindestens zu einer Abmahnung führt, zahlen wir eine Belohnung in Höhe von Euro 100,00!
Rechtshinweis:
Urheberrechtsgesetz, § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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