Lizenz gewünscht?
Gegen Vereinbarung einer (Teil-) Lizenz sind wir, WESTBLOCK MEDIA , für Kooperationen offen.
WESTBLOCK MEDIA vergibt Nutzungsrechte für
I. Gastronomen:
- a) als Premium-Veranstalter einer Qualifikationsrunde für den Offiziellen Deutschen Schnitzelkönig Contest
- b) als Top-Trainingspartner - Restaurant für Schnitzelkönig-Kandidaten
- c) als Trainingspoint für Schnitzelkönig-Kandidaten
II. Hersteller von Fleischwaren
- zur Vergabe von Qualitätssiegeln auf Convenience-Produkten (z.B. gebrauchsfertig paniertem Schnitzel, abgepackt in Klarsichtfolien), zB "XXL-Premium-Qualität / empfohlen vom Deutschen Schnitzelkönig Contest"
III. Hersteller von Grills
- als Vertriebslabel für Gartengrills und Küchengrills, elektrisch oder mit Gas oder Holzkohle betrieben
IV. Hersteller von Schneidwaren
- als Vertriebslabel für Messer, Bestecke und Grillwerkzeug
V. einfache und ausschließliche Lizenzen - bis zur Markenübertragung
- für alle Bereiche: Promotion-Lizenzen, Merchandising, Co-Branding, Vertriebslizenzen, Herstellungslizenzen, vollstufige Lizenzen - ratierlich oder als komplettes Buy-Out.
Nachahmer seien gewarnt!
Wir weisen nochmals darauf hin, daß jede unautorisierte Verwendung des Begriffs durch andere verboten ist. Jede Zuwiderhandlung durch einen Plagiator wird rechtlich verfolgt!
Belohnung:
Für jeden ersten Hinweis auf eine mißbräuchliche Verwendung durch Dritte, der mindestens zu einer Abmahnung führt, zahlen wir eine Belohnung in Höhe von Euro 100,00!
Rechtshinweis:
Urheberrechtsgesetz, § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.